Satzung

des Vereins zur Förderung der interkulturellen, interreligiösen und sozialen Begegnungsstätte Alte Schule Kleinmachnow

(als pdf.Dokument hier abrufbar)

§1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Verein zur Förderung der interkulturellen, interreligiösen  und sozialen Begegnungsstätte Alte Schule Kleinmachnow.

Er hat seinen Sitz in Kleinmachnow und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz e.V.

§2  Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist

a)    die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgter, für Flüchtlinge und Vertriebene (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO) sowie

b)    die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO) und

c)    die Förderung der Ausbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).

Darüber hinaus wird der Verein als Mittelbeschaffungskörperschaft i. S. d. § 58 Nr. 1 AO) tätig.

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Förderung der interkulturellen, interreligiösen und sozialen Begegnung in der Begegnungsstätte Alte Schule in Kleinmachnow sowie die Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln für die

a)    Vermittlung von Kenntnissen unserer Kultur und Religion an Immigranten und Flüchtlinge,

b)   Vermittlung von Kenntnissen von Kultur und Religion der Herkunftsländer von Immigranten und Flüchtlingen an Mitglieder unserer Gesellschaft,

c)    Information über Möglichkeiten der Teilhabe an unserer Gesellschaft,

d)   Vermittlung von Kontakten in unsere Zivilgesellschaft (Lebens-und Arbeitswelt) und der Vermittlung von Sprachkenntnissen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig  hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§3  Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die zur Unterstützung des Vereins bereit sind und die Satzung des Vereins anerkennen.

Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe eines schriftlichen Beitrittsgesuchs beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, im Berufungsfall die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Die Stiftung Kirche und Kultur im Alten Dorf ist durch eines ihrer Vorstandsmitglieder, die Ev. Auferstehungs-Kirchengemeinde in Kleinmachnow durch ein Mitglied des Gemeindekirchenrats im Verein in allen Gremien mit beratender Stimme vertreten.

Eine Ehrenmitgliedschaft bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Tod oder Auflösung der juristischen Person
  • durch schriftliche an den Verein zu richtende Austrittserklärung, jedoch nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Frist von1 Monat,
  • wenn das betreffende Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand und nach der zweiten Mahnung im Verzug ist,
  • bei vereinsschädigendem Verhalten.

Das Ausscheiden entbindet nicht von der Zahlungspflicht bis zum Zeitpunkt des Austritts oder Ausschlusses. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, im Berufungsfall die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 4  Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist jeweils im zweiten Quartal des betreffenden Jahres per Einzugsverfahren zu leisten.

Darüber hinaus können Zuwendungen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern geleistet werden.

§ 5  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 6  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern, die gleiches Stimmrecht haben. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen.

Der erste Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung; er kann im Verhinderungsfall durch ein anders Vorstandsmitglied vertreten werden.

Die Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Wahl und Abwahl des Vorstandes,
  • Wahl zweier Rechnungsprüfer/ zur Prüfung der Kassenführung,
  • Entgegennahme der Tätigkeitsberichte und Entlastung des Vorstands,
  • Bestimmung des nächsten Tagungsortes,
  • Satzungsänderungen,
  • Auflösung des Vereins.

Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.

Auf schriftliches und begründetes Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen, auf der das Begehren der Antragsteller verhandelt wird.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

§ 8  Vorstand

Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:

  • dem /der 1. Vorsitzenden,
  • dem /der 2. Vorsitzenden,
  • dem /der Schriftführer/in,
  • dem /der Schatzmeister/in.

Der Vorstand wird auf ein Jahr aus der Mitte der Mitglieder gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Entsteht bei Abstimmungen im Vorstand Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des/der 1.Vorsitzenden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so hat der Vorstand das Recht zur Zuwahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt geschäftsführend im Amt bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt ist.

§ 9  Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Rechnungs-prüfern/ innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 10  Dokumentation

Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die jeweils vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 11  Satzungsänderungen

Über die Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen; dabei muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Das Erfordernis der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder entfällt, wenn die angekündigte Satzungsänderung bei der vorangegangenen Mitgliederversammlung mangels Beteiligung nicht beschlossen werden konnte, die Einladung wiederum fristgerecht erfolgt ist und hierauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen worden ist.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 12  Mittelverwendung

Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Zuwendungen, die mit einem konkreten Verwendungszweck gegeben werden, sollen für diesen Zweck verwendet werden. Die Erstattung von Auslagen zur Durchführung der Tätigkeit für den Verein ist durch den/die Rechnungsprüfer/in zu prüfen und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 13  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei mindestens ¾ der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

Die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn in der Einladung auf diesen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen wurde.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Kirche und Kultur im Alten Dorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige , mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Kleinmachnow, den 04.05.2016

 

Vorsitzende                                     Schriftführerin